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   OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06   

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https://dejure.org/2006,7275
OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06 (https://dejure.org/2006,7275)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.06.2006 - 20 W 183/06 (https://dejure.org/2006,7275)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 20 W 183/06 (https://dejure.org/2006,7275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1355 BGB, § 94 BVFG, Art 10 BGBEG, § 15c Abs 1 Nr 1 PersStdG, § 45 Abs 2 PersStdG
    Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von Spätaussiedlern in der Ehe nach Statutenwechsel trotz während des Aufnahmeverfahrens vollzogener Namensangleichung

  • Wolters Kluwer

    (Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von Spätaussiedlern in der Ehe nach Statutenwechsel trotz während des Aufnahmeverfahrens vollzogener Namensangleichung)

  • Judicialis

    BGB § 1355; ; BVFG § 94; ; EGBGB Art. § 10; ; PStG § 15 c I Nr. 1; ; PStG § 45 II; ; PStG § 48; ; PStG § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Ehenamens von Spätaussiedlern nach deutschem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Recht zur getrennten Namensführung von russischen Bürgern bei vorheriger Führung eines gemeinsamen Namens nach Aufnahme als Spätaussiedler; Vereinbarkeit der Namensänderung mit § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG); Anwendungsbereich von Art. 10 Einführungsgesetz zum BGB ...

Besprechungen u.ä.

  • standesbeamte-bayern.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)

Verfahrensgang

  • LG Kassel - 3 T 84/06
  • OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 262
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Hierbei muss zusätzlich auch Berücksichtigung finden, dass das Namensrecht Bestandteil des grundgesetzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes ist (vgl. hierzu BVerfG NJWE-FER 2001, 193; BGH NJW 2000, 2195) und deshalb das Interesse des Gesetzgebers an einer stringenten Durchsetzung des Grundsatzes der Namenseinheit in der Familie bei der Neuregelung des § 1355 BGB zurück zu stehen hatte, wenn beide Ehegatten eine Fortführung ihrer zur Zeit der Eheschließung geführten unterschiedlichen Namen auch nach der Heirat wünschen.
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Hierbei muss zusätzlich auch Berücksichtigung finden, dass das Namensrecht Bestandteil des grundgesetzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes ist (vgl. hierzu BVerfG NJWE-FER 2001, 193; BGH NJW 2000, 2195) und deshalb das Interesse des Gesetzgebers an einer stringenten Durchsetzung des Grundsatzes der Namenseinheit in der Familie bei der Neuregelung des § 1355 BGB zurück zu stehen hatte, wenn beide Ehegatten eine Fortführung ihrer zur Zeit der Eheschließung geführten unterschiedlichen Namen auch nach der Heirat wünschen.
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (StAZ 1991, 89) ist den Ehegatten jedoch durch die Regelung des § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB alternativ auch die Möglichkeit eröffnet, von der Bestimmung eines Ehenamens abzusehen und ihre zur Zeit der Eheschließung geführten unterschiedlichen Namen beizubehalten und nach der Eheschließung fortzuführen.
  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Wie der Bundesgerichtshof auf Vorlagen des BayObLG (StAZ 1999, 270) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (StAZ 2000, 209) mit Beschlüssen vom 21. März 2001 (XII ZB 83/99 BGHZ 147, 159 = StAZ 2001, 211 und XII ZB 225/99 = NJWE-FER 2001, 307) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, können Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt haben, wenn für sie später deutsches Recht anwendbar wird, ihren Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen.
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Der Beteiligte zu 3) als Standesamtsaufsichtsbehörde hat nach § 49 Abs. 2 PStG unabhängig vom Vorliegen einer Beschwer jedenfalls ein Beschwerderecht, von welchem er Gebrauch machen kann, um eine obergerichtliche Entscheidung über eine Streitfrage herbei zu führen (vgl. BGHZ 121, 305 = StAZ 1993, 390; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443).
  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 225/99

    Neue Bestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung im Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Wie der Bundesgerichtshof auf Vorlagen des BayObLG (StAZ 1999, 270) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (StAZ 2000, 209) mit Beschlüssen vom 21. März 2001 (XII ZB 83/99 BGHZ 147, 159 = StAZ 2001, 211 und XII ZB 225/99 = NJWE-FER 2001, 307) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, können Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt haben, wenn für sie später deutsches Recht anwendbar wird, ihren Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen.
  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98

    Antrag auf Änderung des Ehenamens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (FGPrax 1999, 55) soll die zuvor im Ausland unter Anwendung ausländischen Rechts erfolgte Namenswahl der Neubestimmung des Ehenamens nicht entgegenstehen, da der zunächst gewählte Ehename nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB beruhte, sondern auf der früheren Anwendung ausländischen Rechtes.
  • OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 20 W 300/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06
    Wie der Bundesgerichtshof auf Vorlagen des BayObLG (StAZ 1999, 270) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (StAZ 2000, 209) mit Beschlüssen vom 21. März 2001 (XII ZB 83/99 BGHZ 147, 159 = StAZ 2001, 211 und XII ZB 225/99 = NJWE-FER 2001, 307) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, können Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt haben, wenn für sie später deutsches Recht anwendbar wird, ihren Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen.
  • OLG Frankfurt, 15.01.2007 - 20 W 484/06

    Namensrecht: Zulässigkeit von Anschlusserklärungen der Kinder an die

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde nach Stattgabe durch das Landgericht mit Beschluss des Senates vom 22. Juni 2006 - 20 W 183/06 - StAZ 2006, 263 = FGPrax 2006, 262 ) rechtskräftig zurückgewiesen.

    Mit dem vorgenannten Beschluss vom 22. Juni 2006 (- 20 W 183/06 - StAZ 2006, 263 = FGPrax 2006, 262) hat der Senat entschieden, dass den Beteiligten zu 1) und 2) als Ehegatten nach Art. 10 EGBGB nach Statutenwechsel zum deutschen Recht bzw. nach einer diesbezüglichen Rechtswahlerklärung einmalig die Möglichkeit einzuräumen ist, eine Entscheidung über die zukünftige Namensführung in der Ehe unter Ausschöpfung aller in § 1355 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten zu treffen.

  • OLG Nürnberg, 27.04.2016 - 11 W 1438/15

    Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar

    Sie muss nicht zu einem gemeinsamen Familiennamen führen; die Ehegatten können es auch bei der im gewählten Recht kraft Gesetzes gegebenen getrennten Namensführung belassen (OLG Frankfurt, StAZ 2006, 263; Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB Rdnr. 264).
  • OLG Frankfurt, 27.12.2012 - 20 W 179/12

    Gemeinsamer Ehename bei Statutenwechsel

    Dem folgend hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 (StAz 2006, 263 = FGPrax 2006, 262) nach vorausgegangener Bestimmung eines Ehenamens nach ausländischem Recht und nachfolgendem Statutenwechsel zum deutschen Recht auch die Wahl einer getrennten Namensführung nach § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet.
  • OLG München, 08.02.2011 - 31 Wx 232/10

    Bestimmung des Ehenamens: Wahlmöglichkeit für die Namensführung von

    Sie bildet jedoch keine Sperre, die die Ausübung des durch Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1355 BGB eingeräumten Rechtes zur Bestimmung der in der Ehe zu führenden Namen verhindern würde (vgl. OLG Frankfurt, StAZ 2006, 263/264; MünchKomm BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 47; Palandt/Thorn, BGB 70. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 10).
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